Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wirsing Schmierstoffe
Zweigstelle der Montana Energie-Handel GmbH & Co. KG
Industriestraße 2, 97616 Bad Neustadt an der Saale

I . Angebot, Vertragsabschluss

Allen – auch zukünftigen – Angeboten und Lieferungen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Für das Rechtsverhältnis gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere AGB gelten nicht für Verbraucher gemäß § 13 BGB. Unsere Angebote sind freibleibend. Frachtangaben und sonstige Angaben sind unverbindlich. Der Käufer ist 14 Kalendertage an sein Angebot gebunden.

II. Lieferung, Qualität, Preis usw.

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Abgangslager oder -werk. Versenden wir die Ware auf Verlangen des Käufers ins Haus oder an einen anderen von ihm benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr - auch bei Lieferung „frachtfrei“ - in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem wir die Deutsche Bahn AG oder den Frachtführer oder den Spediteur mit der Versendung der Ware beauftragen.

2. Für die Mengenfeststellung ist unser bei Lieferung in Kesselwagen, Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/-werk durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.

3. Die Lieferungen werden zu den vereinbarten Preisen berechnet. Sofern jedoch nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Senkungen oder Erhöhungen von Kosten (z.B. Preise für Rohstoffe, geliefertes Material oder Fracht) oder Steuern (z.B. Umsatz- oder Mineralölsteuer) eintreten. Bei vom Käufer zu vertretenen Minderabnahmen behalten wir uns das Recht vor, die erhöhten Frachtkosten entsprechend weiter zu belasten. Zahlung ist sofort ohne jeden Abzug oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu leisten; falls Schecks hereingenommen werden, gelten diese erst dann als Zahlung, wenn die Einlösung erfolgt ist. Bei nicht fristgerechter Zahlung gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 284 ff. BGB. Alle gewährten Rabatte, Skonti oder sonstigen Vergünstigungen werden dann hinfällig. Der Käufer ist für die Verwendung der Ware zum vorgesehenen und steuer- und zollrechtlich zulässigen Zweck sowie dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten Lieferungen der steuerliche Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis verfügt. Er haftet ohne Verschulden für Steuer- und Zollabgaben, die wir aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnisse zahlen müssen.

4. Entladungs-, Lösch- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, sind auch bei frachtfreier Lieferung vom Käufer zu bezahlen.

5. Bei wasserseitiger Verladung gehen etwaige Minderbeladungs-, Kleinwasser- und Eiszuschläge usw. sowie vom Käufer zu vertretende Überliegegelder zu dessen Lasten. Für Lade- und Löschzeiten sowie Liegegelder gelten die amtlich festgesetzten Bedingungen des Frachtausschusses für den Tankschiffverkehr auf Binnenwasserstraßen.

6. Bei Lieferung im Tankleichter, Kesselwagen oder Tankwagen wird für die Einhaltung von bestimmten Eingangstemperaturen keine Gewähr übernommen. Der Käufer hat die etwa erforderliche Energie/Wärme zur Aufheizung der Produkte auf seine Kosten unaufgefordert zu stellen. Kesselwagen dürfen nur mit Dampf aufgeheizt werden.

7. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern wir nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich schriftlich zugesagt haben.

8. Wir und/oder die von uns beauftragten Dritten sind nicht verpflichtet, Tanks, Anschlüsse und Befüllleitungen des Käufers auf vorschriftsmäßige Eignung und Fassungsvermögen zu überprüfen.

9. Ware, die von uns bereits in für Endverbraucher bestimmten Gebinden oder Packungen geliefert wird, darf nur in unveränderter Aufmachung (farbliche Ausstattung, Warenzeichen) weiterveräußert werden. Ware, die aus Leihgebinden oder Transportmitteln von uns abgefüllt oder von vornherein in Gebinden oder Transportmitteln des Käufers geliefert wird, darf beim Weiterverkauf nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung unter ihrem Warenzeichen oder ihrer farblichen Ausstattung vertrieben werden. Eine entsprechende Verpflichtung ist den Abnehmern des Käufers aufzuerlegen, soweit sie Wiederverkäufer sind.

10. Alle Produkte entsprechen den einschlägigen DIN-Anforderungsnormen bzw. geltenden Gesetzen. Analysedaten werden nach den jeweiligen DIN-Prüfnummern ermittelt. Für Prüffehler und Toleranzen gelten DIN 51848 bzw. ISO 4259. Überlassene Muster und typische Kenndaten geben Anhaltspunkte für die Qualität der Lieferungen im Rahmen üblicher Toleranzen. Es handelt sich um Beschreibungen, nicht um zugesicherte Eigenschaften.

11. Bei außergewöhnlichen Ereignissen im In- oder Ausland, die außerhalb unseres Einflussbereiches stehen und die für uns trotz der gewohnten Sorgfalt unvorhersehbar sind und uns unter Berücksichtigung unserer sonstigen Lieferverpflichtungen eine vertragsgemäße Lieferung nicht oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen ermöglichen, können wir für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder - bei längerer Behinderung - vom Vertrag zurücktreten oder diesen fristlos kündigen. Dies gilt z.B. bei Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen und ihren Folgewirkungen, bei Unruhen, Sabotage, Betriebsstörungen, Maßnahmen des Arbeitskampfes, gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen, bei Behinderung oder Verzögerung des Transportes, bei Störung unserer Versorgung mit Rohölen und/oder Mineralölprodukten, insbesondere durch Ereignisse im Bereich von Rohölförderländern. Führen die Ereignisse der im vorstehenden Absatz genannten Art zu einer erheblichen Erhöhung unserer Gestehungs- und Beschaffungskosten, so können wir den Preis auch bei Vereinbarung eines Festpreises entsprechend erhöhen. Lehnt der Käufer die Preiserhöhung ab, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder ihn fristlos kündigen.

12. Erhöhen sich aus von uns nicht zu vertretenden Gründen die Kosten der Versorgung des für die Lieferung zuständigen Lagers (z.B. durch Kleinwasserzuschläge oder durch höhere Transportkosten infolge Hochwasser oder Eisgangs), so können wir den Preis entsprechend erhöhen. Ist uns aus den im vorstehenden Absatz genannten Gründen die ausreichende Versorgung des für die Lieferung zuständigen Lagers nicht möglich oder zumutbar, so zeigen wir dies dem Käufer unverzüglich an und teilen ihm mit, ob und von welcher anderen Versorgungsbasis aus und zu welchen Preisen eine Belieferung möglich ist. Wir sind von der Lieferpflicht befreit, wenn der Käufer den Bezug von einer anderen Versorgungsbasis ablehnt oder sich auf unsere Anzeige hin nicht unverzüglich erklärt. Zusätzliche Frachten und sonstige Nebenkosten, die durch Inanspruchnahme der von uns genannten neuen Versorgungsbasis entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

13. Sollte die verkaufte Ware bis zur Lieferung mit zusätzlichen oder erhöhten öffentlichen Abgaben (z.B. Zöllen, Steuern) belastet werden, so sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt. Dies gilt auch für eine Erhöhung der sonstigen mit dem Preis abgegoltenen Nebenkosten (z.B. Frachten).

14. Soll eine Ware auf Erlaubnisschein abgabebegünstigt geliefert werden, so hat der Käufer uns einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig zu übergeben, dass uns dieser bei Übergabe der Ware vorliegt. Wir sind dem Käufer gegenüber nicht zu einer Prüfung der Gültigkeit des Erlaubnisscheines verpflichtet. Der Käufer hat uns insoweit von allen wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteilen auf erstes Anfordern freizustellen.

15. Ist der Käufer ein Händler/Zwischenhändler, der keinen Besitz an der Ware erlangt oder wünscht er eine anonyme Versendung über einen Treuhänder (§ 12 MinoStDV), so haftet er uns gegenüber für die auf der Ware ruhenden bedingten Abgaben.

16. Bei Verkauf von zur Ausfuhr aus dem Erhebungsgebiet bestimmter Ware ist der Käufer bei Weiterverkauf verpflichtet, die Abfertigung der Ware zu einem neuen, auf den Käufer lautenden national oder gemeinschaftsrechtlichen vorgesehenen Versandverfahren zu beantragen. Der Käufer informiert uns über die Beendigung des auf uns lautenden Versandverfahrens. Der Käufer stellt uns von jeglicher Verpflichtung und jeglicher Haftung frei, die nicht oder nicht gemäß dem Liefervertrag zwischen uns und dem Käufer beendet wird, und zwar auch dann, wenn der Käufer dies nicht verschuldet hat.

III. Gewährleistung

1. Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität sind wir – unbeschadet unserer etwaigen Schadenersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften - nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Etwaige Beanstandungen müssen uns gegenüber - unbeschadet kürzerer Rückfristen gegenüber dem Transporteur - unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 4 Tage nach Anlieferung, schriftlich geltend gemacht werden. Qualitätsrügen sind nur zulässig, wenn uns eine Probe von mind. 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 Liter) der gelieferten - insbesondere auch der bereits gebrauchten - Ware zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Uns ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. uns von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen. Versteckte Mängel hat uns der Käufer spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich mitzuteilen. Gehört der Käufer zum Personenkreis von § 14 BGB erlischt sein Gewährleistungsanspruch und/oder sonstiger Anspruch uns gegenüber innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung unserer Ware. Verstößt der Käufer gegen die vorgenannten Obliegenheiten, gilt die Ware als vertragsgemäß und genehmigt. Ist die Beanstandung auf mangelhaften Transport zurückzuführen, hat der Käufer die verkehrserforderlichen Formalitäten einschließlich einer Beweissicherung gegenüber dem Dritten (z.B. Spediteur, Frachtführer etc.) auf seine Kosten wahrzunehmen. Verhandlungen zwischen dem Käufer und uns stellen kein Präjudiz hinsichtlich etwaiger versäumter Rügefristen des Käufers dar. Darüber hinaus haften wir nicht, gleich auf welchen Rechtsgrund der Käufer seine Ansprüche stützt. Dies gilt insbesondere für eine verspätete Lieferung oder zu geringe Liefermenge. Der Haftungsausschluss umfasst alle unmittelbaren und/oder mittelbaren Vermögensschäden, z.B. entgangenen Gewinn etc. Bei Vorliegen eines Kaufvertrages über Ware von minderer Qualität ist jede Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.

2. Wir haften dem Kunden, soweit wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ebenso haften wir, wenn wir eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware übernommen haben. Im Zweifel ist anzunehmen, dass es sich um eine Beschreibung unserer Ware handelt, nicht um eine Zusicherung. Darüber hinaus müssen zugesicherte Eigenschaften unserer Ware zwischen dem Käufer und uns schriftlich vereinbart sein.

IV. Haftung

1. Besteht - außerhalb der Gewährleistung - eine Schadenersatzpflicht, so haften wir nur für unmittelbare Sach- und Personenschäden. Eine weitergehende Haftung von uns, insbesondere für Folgeschäden und reine Vermögensschäden, ist ausgeschlossen.

2. Soweit wir haften, ist die Höhe begrenzt auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Wünscht der Käufer eine höhere Deckungssumme, sind wir auf schriftliche Anforderung und auf Kosten des Käufers bereit, die Deckungssumme zu erhöhen. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt auch für eine eventuelle persönliche Haftung von Dritten, die den Kontakt mit dem Kunden begründet und/oder das Rechtsgeschäft mdurchgeführt haben, z.B. Geschäftsführer, Angestellte, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen etc.

3. Soweit uns gegenüber Ansprüche bestehen, erlöschen diese spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nach Empfang der Ware.

V. Sicherheiten bei Warenkredit-Lieferungen

1. Wir liefern unsere Ware unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht schon dann, wenn der Käufer den Kaufpreis der Vorbehaltssache bezahlt hat, sondern erst, wenn der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat, insbesondere der Saldoausgleich herbeigeführt wurde. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf unser Verlangen verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das von uns bestimmte Abgangslager zurückzugeben.

2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als in unserem Auftrag vorgenommen, ohne dass uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung,

IX. Sonstiges

1. Soll eine Ware auf Erlaubnisschein abgabebegünstigt geliefert werden, so hat der Käufer uns einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig zu übergeben, dass dieser bei Übergabe der Ware dem Verkäufer vorliegt. Wir sind dem Käufer gegenüber nicht zu einer Prüfung der Gültigkeit des Erlaubnisscheines verpflichtet. Der Käufer hat uns von allen Nachteilen freizustellen, die aus der etwaigen Ungültigkeit des Erlaubnisscheines oder der Verletzung sonstiger gesetzlicher Vorschriften entstehen. Verkaufen wir Ware, für die Mineralölsteuer ausgesetzt ist, so ist der Käufer auch ohne Verschulden mit Übergabe der Ware verpflichtet, uns und unsere mit der Lieferung und/oder Übergabe Beauftragten von jeglicher Verpflichtung und Haftung in Bezug auf die ausgesetzte Mineralölsteuer freizustellen. Dies gilt entsprechend für Verkäufe von Ware, die sich in einem Verfahren für Steuerbegünstigung befinden. Die Freistellung umfasst neben der Mineralölsteuer auch sonstige anfallende Kosten wie Verspätungszuschläge, Bußgelder und dergleichen. Unbeschadet seiner vorgenannten Verpflichtungen hat der Käufer bei Ware, für die Mineralölsteuer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren ausgesetzt ist, sicherzustellen, dass die vorschriftsmäßig ausgefüllte und mit einem Sichtvermerk der mzuständigen Zollbehörde des Empfangslandes versehene 3. Ausfertigung des „Begleitenden Verwaltungsdokumentes“ an den steuerlichen Versender (uns bzw. unsere Beauftragten) innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware zurückgeschickt wird. Der Käufer haftet bis zur ordnungsgemäßen Rücksendung für die Mineralölsteuer und/ oder damit zusammenhängende Bußgelder. Ändert der Käufer bei Ware im innergemeinschaftlichen Versandverfahren den Bestimmungsort, so hat der dies - unbeschadet seiner vorstehenden Verpflichtungen – unverzüglich uns bzw. den mit der Lieferung Beauftragten anzuzeigen.

2. Bei Lieferung in Straßentankwagen hat der Käufer für sofortige Abnahmebereitschaft zu sorgen. Er haftet uns für alle aus einer verzögerten Entleerung des TKW entstehenden Kosten und Schäden.

3. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt bereits jetzt durch eine solche Regelung als ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

X. Allgemein

1. Soweit in unserem Auftrag tätige Dritte (z.B. Angestellte, Vertreter, Erfüllungsgehilfen etc.) Angaben über unsere Produkte oder Dienstleistungen machen, erfolgen diese nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind unverbindlich. Eine Haftung hierfür wird nur dann übernommen, wenn die Auskünfte von uns schriftlich bestätigt sind. 

2. Ist der Käufer Kaufmann wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft vereinbart. Ist der Kunde Verbraucher gemäß § 13 BGB verbleibt es beim allgemeinen Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ein anderes Recht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt auch für das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

3. Mündliche Zusicherungen, die von den vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Aufhebung dieser Bedingungen.

4. Information gemäß § 26 BDSG: Im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit Abnehmern können personenbezogene Daten auch bei verbundenen Gesellschaften und ausliefernden Stellen gespeichert werden.

XI. Besondere Hinweise

Hinweispflicht bei Abgabe von Energie-Erzeugnissen

Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer- Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Sicherheitsratschläge lt. Arb. StoffV für den Gebrauch von Ottokraftstoffen:

– Dämpfe nicht einatmen.

– Berührung mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden.

– Nie zu Reinigungszwecken verwenden.

– Von offenen Flammen, Wärmequellen und Funken fernhalten.

Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB

1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Wird unsere Ware mit anderen Sachen vermengt, vermischt oder verbunden, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns schon jetzt einen Miteigentumsanteil ein im Verhältnis des Rechtswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

2. Haftung

Wir haften nicht für Schäden aufgrund mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit, die wir oder die Personen verursacht haben, die von uns beauftragt worden sind.

3. Nehmen wir unsere Ware ganz oder teilweise zurück, gleich aus welchen Gründen, ist der Käufer verpflichtet, den verbrauchten Teil auf der Basis der von uns gestellten Rechnung zu bezahlen.

4. Sollten Einzelbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht berührt.                                                                                                                                         

                                                                                           Stand: 02/2007